CCS Erkundung und Forschung
Erkundung des Untergrundes
Als Übergangslösung bis zur Verabschiedung eines nationalen Gesetzes zur Umsetzung der CCS-Richtlinie können die aus den vorhandenen Datenbeständen erlangten Kenntnisse durch eine Aufsuchung auf Grundlage des Bergrechts verifiziert werden.
Grundsätzlich geeignet für die dauerhaft sichere Injektion von CO2 sind salinare Aquiferstrukturen (Salzwasser führende Gesteinsschichten), die sich in einer Tiefe ab ca. 1.000 m befinden.
Mit der Lage in der Norddeutschen Senke haben hier die Anrainerländer geeignete Potenziale zur Tiefenspeicherung insbesondere in salinen Aquiferen.

Im Rahmen einer Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Sole lassen sich zugleich Kenntnisse über die Eignung der Lagerstätte als Speicherstätte (z.B. Ausdehnung der Formation) gewinnen.
Das Bergrecht kann auch auf die Erkundung in Hinblick auf eine Speichereignung angewendet werden, da es bei der Aufsuchung nicht darauf ankommt, ob der aufgesuchte Bodenschatz Sole später auch gewonnen werden soll oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.1995 - 4 C 14.94, Gorleben-Entscheidung). Dies ist darin begründet, dass das Bundesberggesetz einen objektiven, d.h. tätigkeitsbezogenen Aufsuchungsbegriff verwendet. Die subjektive Zielrichtung der Aufsuchung ist nicht entscheidend.
Für die Aufsuchung bedarf es zunächst der Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis. Des Weiteren ist für die Durchführung der Aufsuchungstätigkeiten (seismische Arbeiten, Abteufen von Erkundungsbohrungen etc.) die Zulassung eines oder mehrerer bergrechtlicher Betriebspläne und ggf. die Erteilung weiterer fachgesetzlicher Genehmigungen (z.B. naturschutzrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen) erforderlich.
Entwurf Kohlendioxidspeichergesetz
Das weitere Genehmigungsprozedere für die Erkundung, Errichtung und den Betrieb eines CO2-Speichers ist hypothetisch betrachtet - unter Berücksichtigung der Vorgaben der CCS-Richtlinie und dem in der letzten Legislaturperiode erarbeiteten Entwurf für ein Kohlendioxidspeichergesetz (KSpG) - zweistufig ausgestaltet.
Vorbehaltlich möglicher Überleitungsregelungen für laufende Verfahren oder erteilte Genehmigungen ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Für die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung und zum Betrieb eines CO2-Speichers bedürfte es einer Untersuchungsgenehmigung (§ 7 KSpG-E). In diesem Verfahren wären die fachlich betroffenen Behörden zu beteiligen und insbesondere die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, Angemessenheit des Untersuchungsprogramms und die Gewährleistung der Vorsorge gegen Gefahren für Mensch und Umwelt zu prüfen.
Auf Grundlage der durch das Untersuchungsprogramm gewonnenen Kenntnisse wäre der potentiellen Kohlendioxidspeicher und der potentielle Speicherkomplex anhand festgelegter Kriterien (Erstellung eines 3-D- Erdmodell auf Grundalge der erhobenen Daten, Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens und der Sensibilität, Risikobewertung) zu überprüfen auf die Eignung für eine langzeitsichere Speicherung hin zu charakterisieren.
Für die Errichtung und den Betrieb eines Speichers sieht der Gesetzentwurf ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung vor (§ 11 Abs. 1 KSpG-E). Durch den Antragssteller wären mit den Planunterlagen insbesondere den Nachweis der Fachkunde zu erbringen sowie Angaben zur Technologie und zum Speicherverhalten, den Sicherheitsnachweis, das Überwachungskonzept, das vorläufige Stillegungs- und Nachsorgekonzept und Unterlagen für die UVP vorzulegen. Das Planfeststellungsverfahren würde mit Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf vor Erteilung der Untersuchungsgenehmigung bzw. der Planfeststellung auch die Beteiligung der BGR und des UBA (§ 40 Abs. 2 KSpG-E) sowie die Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses (§ 13 Abs. 4 KSpG-E) vor.
Erlaubnisbescheid Feld Neutrebbin
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) erlässt aufgrund der §§ 3, 6, 7, 10, 11 und 16 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), folgenden Bescheid. Der Vattenfall Europe Mining AG mit Sitz in Cottbus, eingetragen beim Amtsgericht Cottbus im Handelsregister in der Abteilung B unter der Nummer HRB 3326, wird auf Grundlage des Antrages der VNG – Verbundnetz Aktiengesellschaft vom 16.03. 2009 und der mit Schreiben vom 16.02.2010 eingereichten Übernahmeerklärung die widerrufliche Erlaubnis erteilt, den in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführten bergfreien Bodenschatz „Sole“ in dem Erlaubnisfeld Neutrebbin (Feldesnummer: 11-1541), umschrieben mit den Feldeseckpunkten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 1, gelegen in dem Landkreis Märkisch-Oderland, zu gewerblichen Zwecken aufzusuchen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird antragsgemäß auf 4 Jahre befristet.
Die Erlaubnisurkunde nebst dazugehöriger Karte ist Bestandteil des Bescheides und als Anlage beigefügt.
- Erlaubnisbescheid Neutrebbin mit Urkunde
- Erlaubnisbescheid Neutrebbin Feldeseckpunkte
- Erlaubnisbescheid Neutrebbin Karte
- Rechtliche Grundlage für die Ertgeilung der Erlaubnis Neutrebbin

Seite drucken